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Statuten

Statuten des VereinsHilfs-Netz

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Hilfs-Netz“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 4020 Linz, Blumauerstr. 37 und
erstreckt seine Tätigkeit auf die Region Linz und Umgebung.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen ist nicht beabsichtigt.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich die gemeinnützige und mildtätige Förderung des Sozialwesens und, der Krankenfürsorge
und der Gesundheitspflege, das Leid von kranken Menschen zu lindern und der Würde
der Menschen Achtung zu verschaffen. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemeinnützig, im Wesentlichen mildtätig(humanitär, wohltätig)und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Es schließt auch ein: Gesundheitsberatung in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten,
begleitende Gespräche mit Angehörigen in der Pflege, Aktivierung Nachbarschaftshilfe
Koordinierung mit mobilen Diensten.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und Abs. 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Betreuung und Beratung von kranken und behinderten Menschen in Form von verschiedensten Sozialleistungen.
b) Bereitstellung und/oder Vermittlung der notwendigen Heil- und Pflegebehelfe
c) Abhaltung von Veranstaltungen, Versammlungen und
Vorträgen
d) Öffentlichkeitsarbeit, sowie die Herausgabe von Broschüren,
Vereinsnachrichten und Mitteilungsblättern
(3)Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen
b) Erlöse aus Veranstaltungen
c) Spenden
d) Rechnungslegung an Leistungsempfänger
e) Sonstige Zuwendungen

§ 4
Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in tätige, unterstützende
und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen,
unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein.
(2) Über die Aufnahme von tätigen und unterstützenden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zum31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 (5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive
Wahlrecht steht nur den Ehrenmitgliedern und den tätigen
Mitgliedern zu. Vom passiven Wahlrecht hingegen können alle
Mitglieder Gebrauch machen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand
über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu
informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand
den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier
Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht
dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8
VereinsorganeOrgane des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).§ 9
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung stellt die „Mitgliederversammlung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 dar. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 12 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 12 Abs. 2
letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle tätigen Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder
durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4)Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand, schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung –
können in der Generalversammlung nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
(6)Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die tätigen
Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8)Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/derenVerhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10
Aufgaben der GeneralversammlungDer Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Beschlussfassung über den Voranschlag; Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;Entlastung des Vorstands;Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem
Obmann/Obfrau und dessen Stellvertreter/in, dem Schriftführer/in und dessen
Stellvertreter/in sowie dem Kassier/in und dessen Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der
Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes
einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre;
Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
(6)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Obmannes den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein
Stellvertreter/in. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieder in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2)
eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;Verwaltung des Vereinsvermögens;Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.§ 13
Besondere Obliegenheiten
einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte
vorzulegen bzw. zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11Abs. 8
bis 10 sinngemäß.
§ 15
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den § 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei tätigen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen, macht
der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen, seinerseits ein Mitglied
des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen, wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer sieben Tage ein drittes
tätiges Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Kann hiebei
keine Einigung erzielt werden, entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit
dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozialhilfe.

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