Informationen:
Höhe des Pflegegeldes
Derzeit gelten beim Pflegegeld folgende Werte:
Höhe des Pflegegeldes
| Pflegebedarf in Stunden pro Monat (ab 01.01.2011) | Pflegestufe | Betrag in Euro monatlich (ab 01.01.2011) |
| Mehr als 60 Stunden | 1 | 154,20 Euro |
| Mehr als 85 Stunden | 2 | 284,30 Euro |
| Mehr als 120 Stunden | 3 | 442,90 Euro |
| Mehr als 160 Stunden | 4 | 664,30 Euro |
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Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist |
5 | 902,30 Euro |
| Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist | 6 | 1.260 Euro |
| Mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt | 7 | 1.655,80 Euro |
Stand: 01.01.2011 Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Höhe der Förderung ab 1.11.2008
Die Förderung kann ab 1. November 2008 bis zu 1.100 Euro bei Vorliegen von (unselbständigen) Arbeitsverhältnissen oder bis zu 550 Euro bei Vorliegen von Werkverträgen (bei selbständigen Betreuungskräften) betragen. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.
Voraussetzungen
Das Betreuungsverhältnis kann in Form eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen.
Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers/der Förderwerberin sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
Weiters muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz bestehen.
Bundessozialamt Informationen
Bundesministerium für Soziales: Information zum Pflegegeld
Pflegegeldgesetz
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Pflegegeldgesetze in den verschiedenen Bundesländern leicht differieren können
Pflegegeldgesetz Oberösterreich

