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Informationen:

Höhe des Pflegegeldes

Derzeit gelten beim Pflegegeld folgende Werte:
Höhe des Pflegegeldes

Pflegebedarf in Stunden pro Monat (ab 01.01.2011) Pflegestufe Betrag in Euro monatlich (ab 01.01.2011)
Mehr als 60 Stunden 1 154,20 Euro
Mehr als 85 Stunden 2 284,30 Euro
Mehr als 120 Stunden 3 442,90 Euro
Mehr als 160 Stunden 4 664,30 Euro
Mehr als 180 Stunden, wenn
ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist
5 902,30 Euro
Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist 6 1.260 Euro
Mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt 7 1.655,80 Euro


Stand: 01.01.2011 Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz


Höhe der Förderung ab 1.11.2008



Die Förderung kann ab 1. November 2008 bis zu 1.100 Euro bei Vorliegen von (unselbständigen) Arbeitsverhältnissen oder bis zu 550 Euro bei Vorliegen von Werkverträgen (bei selbständigen Betreuungskräften) betragen. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.



Voraussetzungen



Das Betreuungsverhältnis kann in Form eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft bestehen.
Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heimhelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers/der Förderwerberin sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
Weiters muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz bestehen.

Bundessozialamt Informationen

Bundesministerium für Soziales: Information zum Pflegegeld

Pflegegeldgesetz

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Pflegegeldgesetze in den verschiedenen Bundesländern leicht differieren können


Pflegegeldgesetz Oberösterreich